Vereinfachter Zuwendungsnachweis nach §50 Abs.2 Nr.2b EStDV
Wenn Sie den Verein „Bützower für Gambia e.V.“ mit bis zu 300 Euro im Jahr unterstützt haben, benötigen Sie keine gesonderte Zuwendungsbestätigung von uns. Es reicht aus, wenn Sie dieses Dokument zusammen mit einem Bareinzahlungsbeleg oder einer Buchungsbestätigung eines Kreditinstitutes, etwa in Form eines Kontoauszuges, mit Ihrer Steuererklärung beim Finanzamt vorlegen. Der Verwendungszweck sollte die Angabe „Spende“ oder „Mitgliedsbeitrag“ enthalten.
Für darüber hinausgehende Zuwendungen ist als Nachweis eine vom Verein ausgestellte individuelle Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erforderlich, die wir Ihnen gerne ausstellen. Der Verein ist berechtigt, sowohl für Mitgliedsbeiträge als auch für Spenden, die ihm zur Verwendung für die Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke zugewendet werden, Zuwendungsbestätigungen auszustellen.
Der Verein „Bützower für Gambia e.V.“ ist wegen der Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Gambia nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamtes Güstrow vom 01.02.2023, unter der StNr. 086/141/04547 für 2019 bis 2021 als ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt, und nach §5 Abs.1 Nr.9 KStG von der Körperschaftsteuer und nach §3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit.
Der Verein ist unter der Vereinsregister-Nummer VR 3088 beim Amtsgericht Rostock eingetragen.
Vielen Dank für Ihre Spende!
Wir danken Ihnen herzlich für Ihre Zuwendung. Sie haben damit einen wichtigen Beitrag zur Erfüllung unserer satzungsgemäßen Aufgabe, der Förderung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Labakore, Gambia geleistet.
Wenn Sie sich näher dafür interessieren, wie wir die uns anvertrauten Spendengelder einsetzen, können Sie sich auf unserer Website www.buetzower-fuer-gambia.de informieren.
Monika Thomsen